3 Mai 2017

Gründung einer niederländischen BV

Kategorie: Kapitalgesellschaftsrecht

 

Was ist eine niederländische BV?

Eine B.V. (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) ist eine Gesellschaftsform niederländischen Rechts, genauer gesagt eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer deutschen GmbH. Das Kapital der BV ist verteilt in Geschäftsanteile. Die Geschäftsanteile der BV gehören dem/den Gesellschafter(n).

Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des jeweiligen Gesellschafters und sind nur von einem Notar übertragbar. Die Gesellschafter der BV müssen minimal EUR 0,01,- für das Stammkapital einzahlen, nicht mehr EUR 18.000,-, wie es vor der Gesetzesänderung vom 1. Oktober 2012 der Fall war.

Gründung einer BV

Die BV wird wie die deutsche GmbH unter Mitwirkung eines Notars gegründet. Die BV kann aber bereits in der Gründungsphase als „B.V. i.o.“ (B.V. in oprichting; B.V. in Gründung) tätig sein.

Die Gründung der BV wird mit Unterzeichnung der Gründungsurkunde (oprichtingsakte), in Anwesenheit eines Notars, vollzogen. Die Satzung der BV wird in der niederländischen Gründungsurkunde fixiert. Dort werden die Regelungen für die Befugnisse der Organe der BV festgelegt. Gleichzeitig werden die Regelungen in Bezug auf das Stammkapital und auf die Art, wie die Anteile behandelt werden müssen, festgesetzt. Die Satzung beinhaltet auch den Zweck der BV. Der Notar sorgt für die Eintragung der BV in das niederländische Handelsregister (Kamer van Koophandel). Derjenige, der 100% der Geschäftsanteile an einer BV besitzt, wird ebenfalls im Handelsregister eingetragen. Die BV muss auch beim Finanzamt (Belastingdienst) angemeldet werden. Mit der notariellen Beurkundung der Gründungsurkunde beginnt die Steuerpflicht einer BV als eigenständige juristische Person. Falls die BV bereits vor dem oben genannten Zeitpunkt aktiv tätig wird, sollte sie bereits als BV in Gründung in das Handelsregister eingetragen werden. Bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung haftet der Gründer bzw. der Geschäftsführer der BV privat für alle Rechtshandlungen, die im Namen der „B.V. i.o.“ getätigt werden. Nach der Gründung der BV sollten daher alle vorherigen Rechtshandlungen von der Gesellschaft bestätigt werden.

Sollten Sie ergänzende Fragen zur Gründung einer BV haben, können Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt wenden.